Energieeffizienz

 

Die Kosten für Energie steigen stetig an - ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Zeitgleich nimmt auch der Klimaschutz einen immer wichtigeren Stellenwert ein.

 

Durch eine professionelle Energieberatung lassen sich nicht nur Kosteneinsparpotenziale aufdecken, sondern gleichzeitig auch ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz leisten. 

Das ISG Ingenieurbüro Stefan Geißendörfer GmbH unterstützt Sie gerne mit folgenden Leistungen:

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach GEG

 

Bei der energetischen Inspektion werden die gebäude-, anlagen- und nutzungsspezifischen Randbedingungen für einen energieeffizienten Betrieb festgestellt. Das bedingt eine ganzheitliche Bewertung der Anforderungen des 
Gebäudes, der Energieeffizienz der Lüftungsanlage und der Energieeffizienz der Kälteanlage.

 

Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.

 

Spätestens 10 Jahre nach Errichtung und Inbetriebnahme, bzw. nach der Änderung wesentlicher Bauteile, wie z.B. Wärmeüberträger, Ventilatoren oder Kältemaschinen.  

Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer erneuten Inspektion zu unterziehen. 

 

Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

 

Die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

 

Der Betreiber ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung der Inspektion verantwortlich. 
Er hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 


Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern von 15.000 bis 50.000 EUR belegt werden. 

 

Nutzen für den Betreiber: 

 

  • Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen 
  • Vermeidung von Bußgeldern  
  • Bewertung und Dokumentation des Anlagenzustands 
  • Bewertung der Energieeinsparpotentiale   
  • Fachliche Hinweise zu energetischen Optimierungsmöglichkeiten 

Energieaudit § 8 EDL-G und DIN 16247-1

 

Größere und verbundene Unternehmen sind per Gesetz verpflichtet, seit dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nachzuweisen. Aber auch für kleinere Unternehmen kann sich ein solches auszahlen.

 

Seit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (§8 EDL-G) im April 2015 sind Unternehmen, die keine Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind, verpflichtet, ihren Energieverbrauch regelmäßig überprüfen zu lassen. Alle vier Jahre muss dann ein Folgeaudit durchlaufen werden.

 

KMUs sind Unternehmen (unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich), in denen entweder 250 Vollzeitarbeitnehmer oder mehr beschäftigt sind oder einen Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro haben.

 

Ausgenommen von dieser Vorgabe sind kommunale Betriebe und Einrichtungen, die überwiegend hoheitlich arbeiten, wie etwa Verwaltungen oder Gerichte.

 

Der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung wird meistens durch Energieaudits nachgekommen. Alternativ können die Unternehmen aber auch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.

 

Vorteile:

 

  • Energieeffizienzerhöhung
  • Energiekostenreduzierung
  • Steuerrückerstattung
  • Fördermöglichkeit
  • CO2 Reduzierung
  • Verbesserung der Umweltbilanz
  • Energietransparenz
  • Positives Marketingargument
  • Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit

Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001

 

Ein systematisch im Unternehmen verankertes Energiemanagement sichert Ihnen den nachhaltigen Erfolg und steigert die Performance Ihres Unternehmens im Rahmen einer kontinuierlichen Verbesserung.

 

Ziel eines Energiemanagementsystems ist die kontinuierliche Verbesserung der energiebezogenen Leistung und des Energiemanagementsystems.

 

Die ISO 50001 ist eine weltweit gültige Norm der "International Organization for Standardization", die Organisationen und Unternehmen beim Aufbau eines systematischen Energiemanagements unterstützen soll. Sie kann auch zum Nachweis eines mit der Norm übereinstimmenden Energiemanagementsystems durch eine Zertifizierung dienen.

 

Die Einführung eines Energiemanagementsystems ist grundsätzlich freiwillig, es gibt keine gesetzliche Zertifizierungspflicht. Allerdings ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 (oder ein registriertes Umweltmanagementsystem nach EMAS) in Deutschland Voraussetzung für die teilweise Befreiung besonders energieintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage und auch für die Entlastung des produzierenden Gewerbes von der Strom- und Energiesteuer.

 

Die ISO 50001 setzt schwerpunktmäßig auf den kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) als Mittel zur Erreichung der definierten Zielsetzung in Bezug auf die energiebezogene Leistung einer Organisation. Der KVP beruht auf der sogenannten PDCA Methode (Plan-Do-Check-Act).

 

Vorteile:

 

  • Verbessern der Nachhaltigkeit (CO2-Ausstoss verringern)
  • Schaffen von Bewusstsein im Unternehmen
  • Sicherstellen der Compliance (Einhaltung von Gesetzen)
  • Erhöhen der (Energie) Transparenz
  • Positiver Imagegewinn 
  • Sparen von Energie, Kosten und Steuern
  • Staatliche Förderungen

 

Wir unterstützen Sie bei Implementierung, Aufbau und Verbesserung eines Energiemanagementsystems gemäß aktueller internationaler Norm DIN EN ISO 50001:2018.

GEG Nachweis Wohn- und Nichtwohngebäude (ehem. EnEV)

 

Ein Wärmeschutz­nachweis für den Neubau und Altbau nach GEG gehört zu den obli­ga­to­risch einzureichenden Bauvorlagen. Der GEG-Nachweis ist zusammen mit dem Bauantrag bei der Baugenehmi­gungs­behörde vor Baubeginn einzureichen.

 

Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens wird geprüft, ob das Bauwerk die Vorgaben des GEG erfüllt. Abschließend wird ein Gebäude­energieausweis ausgestellt und dem Bauherrn übergeben.

 

Wir übernehmen für Sie die Ausstel­lung des GEG-Nachweises gemäß aktuellem Gebäudeenergiegesetz für das geplante Gebäude unter Berücksichtigung der geplanten haustechnischen Anlagen für

 

  • Bestandsgebäude
  • An- und Umbauten
  • Neubauten

Energieausweis Wohn- und Nichtwohngebäude

 

Energieausweise dienen der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

 

Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auszustellen.

 

Jedes neu gebaute Gebäude braucht einen Energieausweis. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude umfassend saniert und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach EnEV durchgeführt wird. Bauherren oder Eigentümer müssen daher sicherstellen, dass sie einen Ausweis erhalten.

 

Eigentümer benötigen einen Energieausweis, wenn sie ihr Gebäude vermieten, verkaufen oder verpachten. Wird das Gebäude selbst bewohnt wird kein Energieausweis benötigt. Seit dem 1. Juli 2008 ist der Energieausweis Pflicht für Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 gebaut wurden und ab dem 1. Januar 2009 für alle jüngeren Wohngebäude.

 

Der Verbrauchsausweis berücksichtigt die witterungsbereinigten und leerstandsbereinigten Verbrauchskennwerte und analysiert das Nutzerverhalten über die letzten drei Jahre hinweg. Bei Gemischtnutzung (Wohn- und Gewerbenutzung) müssen der Energieverbrauch für Heizung, Strom und Warmwasser jeweils getrennt erfasst werden.

 

Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis. Er bildet nicht nur die Verbrauchskennwerte des Gebäudes ab, sondern berechnet dessen konkreten Energiebedarf auf der Grundlange eines der Nutzung entsprechenden vorgegebenen Referenzverfahrens. 

 

Der Bedarfsausweis informiert umfassend über den Primär- und Endnergiebedarf, über die Energieverluste der Gebäudehülle und der Anlagentechnik und vor allem über die CO2-Emission.

 

Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

 

Nichtwohngebäude sind Gebäude, in denen mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche Nichtwohnzwecken dient. Die Nutzfläche ist in der DIN 277 definiert. Meistens sind es Bürogebäude, Lagerhallen, öffentliche Gebäude wie Ämter und Behörden, Einkaufsmärkte, Hotels, Werkstätten etc.

 

In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² muss ein Energieausweis erstellt und ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.

 

Freigestellt von der Ausweispflicht sind Baudenkmäler und kleinere Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern.

Gerne vereinbaren wir einen individuellen und unverbindlichen Beratungstermin. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Druckversion | Sitemap
© ISG Ingenieurbüro Stefan Geißendörfer GmbH 2021