Größere und verbundene Unternehmen sind per Gesetz verpflichtet, seit dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nachzuweisen. Aber auch für kleinere Unternehmen kann sich ein solches auszahlen.
Wer muss eine Energieaudit durchführen?
Seit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (§8 EDL-G) im April 2015 sind Unternehmen, die keine Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind, verpflichtet, ihren Energieverbrauch regelmäßig überprüfen zu lassen. Alle vier Jahre muss dann ein Folgeaudit durchlaufen werden.
KMUs sind Unternehmen (unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich), in denen entweder 250 Vollzeitarbeitnehmer oder mehr beschäftigt sind oder einen Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro haben.
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind kommunale Betriebe und Einrichtungen, die überwiegend hoheitlich arbeiten, wie etwa Verwaltungen oder Gerichte.
Der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung wird meistens durch Energieaudits nachgekommen. Alternativ können die Unternehmen aber auch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.
Was sind die Anforderungen?
Die Nichtdurchführung eines Audits ist nach § 12 bußgeldbelegt.
Welche Steuervorteile gibt es durch Energieaudits?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben für den Spitzenausgleich (§55 Energiesteuergesetz
und §10 Stromsteuergesetz) und die besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des EEG (§§ 63 ff. EEG 2014) durch ein Energieaudit erfüllen.
Über den Spitzenausgleich können Unternehmen bis zu 90 Prozent der Energie- und Stromsteuerbelastung rückvergütet bekommen. Als Voraussetzung für diese Vergünstigungen müssen Unternehmen ein
zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder alternativ ein gültiges Umweltmanagementsystem nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Für diese sieht der Gesetzgeber nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) alternative Systeme zur Verbesserung der
Energieeffizienz als ausreichend an.
Die besondere Ausgleichsregelung ermöglicht es Unternehmen, eine reduzierte EEG-Umlage, die auf 15 Prozent der regulären Umlage begrenzt ist, zu beantragen. Als Voraussetzung für diese Vergünstigungen müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder alternativ ein gültiges Umweltmanagementsystem nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 5 GWh jährlich. Diese Unternehmen können ebenfalls ein alternatives System (nach Anlage 2 SpaEfV) oder ein Energieaudit (nach DIN EN 16247-1) nutzen.
Wie läuft eine Energieaudit ab?
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Die BAFA fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland.
Nicht gefördert werden Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzensteuerausgleichs (§ 10 Stromsteuergesetz und § 55
Energiesteuergesetz) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach §§ 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben.
Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten bis 10.000 Euro beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Kosten für Beratung und Umsetzung, jedoch maximal 1.200 EUR.
Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Kosten für Beratung und Umsetzung, jedoch maximal 6.000 EUR.
Welche Vorteile hat der Kunde?
Gerne vereinbaren wir einen individuellen und unverbindlichen Beratungstermin. Bei Interesse nehmen Sie bitte jederzeit gerne Kontakt mit uns auf.